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Okroberfest Bretsel

Statuten

verabschiedet an der Hauptversammlung vom 3. Februar 2017

 

Name und Sitz

Unter dem Namen „Fun und Trend Club“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Vilters/SG.

Zweck

Der Verein bezweckt die Planung, die Organisation –und die Durchführung von Freizeit- und Unterhaltungsanlässen innerhalb und ausserhalb der Gemeinde.

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen

  1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes erhebt der Verein ordentliche Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Hauptversammlung festgelegt werden.
  2. Neben den ordentlichen Mitgliederbeiträgen kann der Verein Einnahmen generieren und Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft:
    1. Aktivmitgliedschaft mit Stimmrecht

    2. Passivmitgliedschaft ohne Stimmrecht

Aktivmitgliedschaft mit Stimmrecht
  1. Als Aktivmitglieder mit Stimmrecht gelten ausschliesslich die Mitglieder des Vorstandes. Die Zusammensetzung des Vorstandes ist unter Art. 9 geregelt.
  2. Sofern ein Aktivmitglied den Vorstand bzw. das OK verlässt, erlischt gleichzeitig auch seine Aktivmitgliedschaft und sein Stimmrecht entfällt. Es gelten dazu die Bestimmungen gemäss Art. 5.1.
  3. Tritt ein Aktivmitglied aus dem Vorstand aus, kann er als Passivmitglied dem Verein erhalten bleiben.

 

Passivmitgliedschaft ohne Stimmrecht
  1. Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Der Eintritt als Passivmitglied ist jederzeit möglich.
  2. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen auf Antrag an der Hauptversammlung teilnehmen.
  3. Passivmitglieder verzichten ausdrücklich auf ein Stimmrecht. Sie haben ein Anrecht auf Einsicht in den Präsidentenbericht sowie den Bericht des Revisors.
  4. Passivmitglieder werden durch den Vorstand zu Anlässen des Vereins eingeladen. Ein Anrecht auf eine Tischzuteilung bzw. Preisreduktion an der WIESNPARTY besteht nicht.

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Aktivmitgliedschaft erlischt automatisch durch den Rücktritt eines Mitglieds aus dem Vorstand bzw. dem OK. Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 9.
  2. Die Passivmitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt als Aktivmitglied ist jeweils auf die Hauptversammlung möglich. Ein unterjähriger Austritt ist nur aus besonderen Gründen gestattet.
  2. Der Austritt als Passivmitglied ist jederzeit mittels Austrittsschreiben an den Präsidenten möglich.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid durch eine sachliche Abwägung der Gründe, das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Hauptversammlung weiterziehen.

Organe des Vereins

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • der Revisor

Hauptversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Über den Zeitpunkt und die Durchführung der Hauptversammlung entscheidet der Vorstand.
  2. Zur Hauptversammlung werden die Aktivmitglieder zwei (2) Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
  3. An der Hauptversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
  4. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds und bei Beschlussfassung mit ¾ Mehrheit einberufen werden. Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 30 Tage nach Beschlussfassung abgehalten werden.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem OK der WIESNPARTY. Weitere Vorstandsmitglieder sind nicht möglich, dabei gelten die Bestimmungen gemäss Art. 4.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Auf Beschluss des Vorstandes können bei Bedarf weitere Mitglieder (max. 7) in den Vorstand aufgenommen werden. Sollte die Anzahl der Vorstandsmitglieder/OK-Mitglieder verändert werden, muss der Vorstand jederzeit eine ungerade Anzahl an Mitgliedern aufweisen.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein abtretendes Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft aufrechterhalten bis die Funktion im OK nachbesetzt und das neue Vorstandsmitglied eingearbeitet ist. Die Mitgliedschaft endet jedoch jedenfalls spätestens 12 Monate nach dem Austritt aus dem Vorstand/OK. Während der Dauer der Verlängerung hat das austretende Mitglied kein Stimmrecht mehr, kann jedoch mit beratender Stimme mitwirken.
  4. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Ämtern und Funktionen zusammen:
    1. OK-Präsident, zuständig für Präsidiales, Planung und Personal
    2. Chef Finanzen und Ticketing, welcher gleichzeitig als Vizepräsident amtet und den Präsidenten bei Verhinderung vertritt
    3. Chef Sponsoring und PR
    4. Chef Infrastruktur & Bau
    5. Chef Catering
    6. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.
    7. Der Chef Finanzen ist für die Vereinskasse verantwortlich. Er erstattet jährlich Bericht an die Hauptversammlung.

Der Revisor

  1. Die Hauptversammlung wählt einen externen Rechnungsrevisor, welcher die Buchführung kontrolliert, einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt und dem Chef Finanzen sowie dem Vorstand Entlastung erteilt.
  2. Die Revisionsstelle amtet während einer jährlichen Amtszeit, dabei ist eine mehrmalige Wiederwahl ausdrücklich erlaubt.

Kompetenzen des Vorstandes

  1. Die Kompetenzen des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder werden in einem Kompetenzreglement festgelegt.
  2. Der Verein tritt in der Regel mittels Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach Aussen auf.

Haftung

  1. Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung des Vorstandes, der Aktiv- und Passivmitglieder ist ausgeschlossen.

Statutenänderung

  1. Eine Statutenänderung wird durch den Vorstand oder die Hauptversammlung ausgearbeitet und anlässlich der Hauptversammlung beantragt.
  2. Der Vorstand unterbreitet der Hauptversammlung in einem solchen Fall einen Vorschlag für die Änderung. Dieser Vorschlag muss den Teilnehmern der Hauptversammlung vorgängig zustellt werden.
  3. Die Statuten können geändert werden, wenn mindestens ¾ anwesenden Aktivmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann an der Hauptversammlung bei absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche einen sozialen oder karitativen Zweck verfolgt.

Inkrafttreten

  1. Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 3. Februar 2017 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
  2. Mit Inkrafttreten der neuen Statuten erlöschen sämtliche bisherigen Regelungen der Statuten.

 

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